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    Neuregelungen für Offshore Gesellschaften im Detail

    Nicht völlig neu, aber durchaus relevant - Betriebsausgaben eines Unternehmens werden in der Regel nicht vom zuständigen Finanzamt anerkannt, sofern der Verdacht besteht, es könnte sich beim Zahlungsempfänger um eine Auslandsgesellschaft ohne tatsächliche Substanz handeln. Häufig wird in diesem Zusammenhang dann von einer „Briefkastenfirmen“ gesprochen und die Anerkennung der Betriebsausgabe verweigert.

    Dies ist übrigens auch einer der Gründe, warum sich auch in der Vergangenheit bereits Offshore Firmen beispielsweise durchaus zur Vermögenssicherung eigneten (und auch zukünftig wohl noch eignen werden), sich hingegen die Rechnungsstellung an ein Unternehmen im Ausland als eher schwierig erwies.


    Offshore Gesellschaften sind und bleiben auch in Zukunft legal, müssen sich aber den neuen Gegebenheiten anpassen bzw. strukturell wandeln.

    In kurzen Worten ausgedrückt, aus Non-Resident-Companies ohne jede Substanz werden nun „vollwertige“ Unternehmen, die den internationalen Ansprüchen entsprechen, trotzdem aber Vorteile bieten, die einen durchaus an die „Guten alten Offshore-Zeiten“ erinnern.

    Und, natürlich gilt auch hier keine Regel ohne Ausnahmen – denn die neuen Vorgaben unterscheiden sich von Staat zu Staat auch weiterhin ganz erheblich, außerdem gibt es sowohl unter den Non-European-Standorten, als auch innerhalb der Europäischen Union durchaus Staaten, die internationale Vorgaben flexibler und unternehmerfreundlicher in nationales Recht umgesetzt haben.

    Weitere Informationen zu diesen „Ausnahme-Staaten“ finden Sie in unserem Angebot auf dieser Seite.


    Ziel der CFC-Rules ist es, etwas vereinfacht ausgedrückt, die Verschiebung und das Parken von Gewinnen in „Steueroasen“ zu verhindern, indem bestimmte Gewinnarten und/oder auch die Gewinne bestimmter Gesellschaftstypen, Gesellschaftern eines Unternehmens direkt zugerechnet werden. Erfasste Einkünfte einer Auslandsgesellschaft sollen auf diesem Wege möglichst so behandelt werden, als seien sie dem/den Gesellschafter/n auf direktem Wege zugeflossen und somit auch am steuerlichen Sitz des/der Gesellschafter/s zu versteuern.

    Eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden ist Gesellschafter einer Offshore Gesellschaft in einem sogenannten Steuerparadies. In diesem Fall sollen die CFC-Rules dazu führen, dass Gewinne der Offshore Gesellschaft der niederländischen Gesellschaft zugeordnet werden können und somit eine Steuerpflicht der erwirtschafteten Gewinne in den Niederlanden entsteht.


    Um ans Ziel zu gelangen, hat die OECD einige Empfehlungen veröffentlicht. Diese stellen jedoch kein Gesetz dar, müssen auf nationaler Ebene entschieden werden und so kommt es dazu, dass beispielsweise der EU-Mitgliedsstaat Zypern oder auch Panama offensichtlich liberalere und unternehmerfreundlichere Gesetze diesbezüglich erlassen haben, als manch andere Staaten.

    Die Empfehlungen sehen, vereinfacht ausgedrückt, die grundsätzliche Einführung konkreter Anforderungen an die Substanzwerte, „Substance-Requirements“, bestimmter Gesellschaften vor. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies insbesondere für Gesellschaften in Niedrigsteuerländern und Steueroasen zukünftig:

    • den Einsatz eines lokalen Geschäftsführers (lokales Management & Kontrolle),
    • der Unterhalt einer lokalen Betriebsstätte,
    • die Erreichbarkeit des Unternehmens per Telefon und via Internet,
    • ggf. die Zahlung von Körperschaftssteuern,
    • eine umfassende Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht.

    Übrigens, ein Staat kann Substanzanforderungen sowohl an die im Lande ansässigen Unternehmen, als auch an Auslandsgesellschaften mit entsprechenden Bezug zu inländischen Gesellschaften, stellen. Jedes Land regelt jedoch die Umsetzung der OECD-Empfehlungen in nationales Recht eigenständig, wodurch es bereits schon jetzt zu enorm unterschiedlichen Handhabungen kommt.


    Um im internationalen Geschäftsverkehr ungehindert agieren zu können, werden zukünftig durchaus auch Offshore-Jurisdiktionen allgemeine Anforderungen an die Substanz der Unternehmen einführen, wobei die Besteuerung von Gewinnen aus Auslandsgeschäften bzw. im Ausland im Idealfall unberührt bleibt (Stichwort: Territorialbesteuerung).

    Beispiele stellen derzeit insbesondere Panama, die Seychellen und das Emirat Ras Al Khaimah in den Vereinigten Arabischen Emiraten dar.

    Es wird Auslandsunternehmen zukünftig recht unkompliziert möglich sein, entweder bestehende Substanz nachzuweisen oder auch innerhalb kürzester Zeit zu schaffen – Stichwort: Management-Pakete.

    Ist dieser Schritt getan und wurden die Substanzanforderungen auf diese Weise erfüllt, resultieren aus den CFC-Rules eigentlich nur noch Vorteile:

    • Anerkennung der Gesellschaft im Ausland;
    • klare, auch grenzüberscheitende, steuerliche Regelungen;
    • deutlichere Unterscheidungsmerkmale bei der Standortwahl;
    • neue Möglichkeiten im Rahmen einer Wohnsitzverlagerung;
    • rechtssichere Regelungen hinsichtlich „lokaler Direktor“ oder auch „Nominee-Dirctor“;
    • mehr Transparenz bedeutet auch weniger Aufwand bei der Kontoeröffnung.

    Die Empfehlung, eine Auslandsgesellschaft mit einem Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft auszustatten, erscheint bereits aus steuerlichen Gründen unbedingt sinnvoll – denn es gilt auch weiterhin die alte Regel: Der Ort der Entscheidungsgewalt über die Gesellschaft, also Management und Kontrolle, bestimmen letztendlich deren steuerliche Ansässigkeit.

    Fazit: Es gibt eine Vielzahl guter Gründe, sich auch zukünftig unternehmerfreundlichen Standorten und deren liberale Regelungen zu bedienen. Und insbesondere in Verbindung mit einer Wohnsitzverlagerung ins Ausland, sind die Chancen und Möglichkeiten nahezu unbegrenzt!

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